Die Kriegsdienstverweigerung
Ab dem 18. Lebensjahr gilt jeder männliche Mitbürger als wehrpflichtig. Nur dann, wenn man bei der vorigen Musterung für den Wehrdienst als untauglich eingestuft wird, zählt man nicht als wehrpflichtig. Allerdings sind auch Männer, die verheiratet sind, bereits das 23. Lebensjahr erreicht haben oder bei denen mindestens zwei Brüder bereits einen Wehr- oder Zivildienst von mindestens neun Monaten absolviert haben, nicht mehr wehrpflichtig. Dennoch kann man den Kriegsdienst und somit den Eintritt in die Bundeswehr verweigern - von diesem Grundrecht kann jeder Wehrpflichtige jederzeit Gebrauch machen.
Wichtig dabei für Sie ist es, zu wissen, dass dieser Antrag auf eine Bundeswehr-Verweigerung rechtzeitig gestellt wird. Bereits mit einem Alter von 17,5 Jahren ist dieses möglich. Ein ausführlicher Lebenslauf sowie eine - natürlich möglichst nachvollziehbare - Begründung, warum Sie eine Verweigerung des Kriegsdienstes beantragen, muss diesem Antrag unbedingt beigefügt werden; ein so genanntes Führungszeugnis ist heutzutage nicht mehr notwendig und muss demnach nicht mit eingereicht werden. Ohne Ausnahme senden Sie diesen Antrag mit den Anhängen dann per Einschreiben mit Rückschein an das zuständige Kreiswehrersatzamt, bei dem anschließend alles geprüft wird.
Wenn Sie allerdings die Bundeswehr und somit den Kriegsdienst mit der Waffe verweigern, sollten Sie sich darüber im Klaren sein, dass Sie stattdessen einen Zivildienst als Ersatzdienst zu leisten haben. Aber auch noch nach der Musterung oder bereits während der Bundeswehr kann ein Antrag auf Verweigerung gestellt werden, da das Recht aus Gewissensgründen als ein Grundrecht bezeichnet wird.
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